FreibergServiceSatzung

Satzung NABU (Naturschutzbund Deutschland), Landesverband Sachsen, Regionalgruppe Freiberg e.V.

§ 1      Name und Sitz

 (1) Der NABU (Naturschutzbund Deutschland), Landesverband Sachsen, Regionalgruppe Freiberg e.V. ist eine Untergliederung im NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V. und im NABU (Naturschutzbund Deutschland) Landesverband Sachsen e.V.

 (2) Der NABU (Naturschutzbund Deutschland), Landesverband Sachsen, Regionalgruppe Freiberg e.V. hat seinen Sitz in Freiberg / Sachsen.

 

§ 2      Zweck und Aufgaben

 (1) Zweck des NABU (Naturschutzbund Deutschland), Landesverband Sachsen, Regionalgruppe Freiberg e.V. (nachfolgend NABU Freiberg genannt) ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Tier- und Pflanzenwelt.

 (2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

- das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Tier- und Pflanzenwelt,

- Schutz- und Hilfsmaßnahmen für gefährdete Arten und Pflege von Lebensräumen,

- Mithilfe bei der Erforschung von Flora und Fauna,

- Öffentliches Vertreten und Verbreiten der Ziele des Natur- und Umweltschutzes,

- Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens bei Kindern und

- Mitwirkung bei Planungen, die für den Schutz der Natur bedeutsam sind,

- Eintreten für den Vollzug der Rechtsvorschriften des Naturschutzes,

- Zusammenarbeit mit Organisationen und Gruppen, die ähnliche Ziele verfolgen, mit Naturschutz-behörden und wissenschaftlichen Institutionen, die sich vorzugsweise auf den praktischen Naturschutz orientieren.

 (3) Der NABU Freiberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist überparteilich und überkonfessionell und bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Der NABU Freiberg ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3      Mitgliedschaft und Beiträge

 (1) Der NABU Freiberg betreut und vertritt die Mitglieder des NABU (Naturschutzbund Deutsch-land) e.V. in seinem Bereich.

 (2) Bestimmungen zu Mitgliedschaft und Beiträgen regeln die Satzungen des NABU (Naturschutzbund Deutschland) e. V. und des NABU (Naturschutzbundes Deutschland), Landesverband Sachsen e. V.

 

§ 4      Finanzmittel

 (1) Mittel des NABU Freiberg dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 (2) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des NABU Freiberg keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 (3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des NABU Freiberg. Nachgewiesene Aufwendungen, die bei der Erfüllung der o.g. satzungsgemäßen Zwecke entstanden, können erstattet werden.

 (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des NABU Freiberg fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 5      Organe

 Organe des NABU Freiberg sind:

1. die Mitgliederversammlung    2. der Vorstand

 

§ 6      Mitgliederversammlung

 (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des NABU Freiberg. Sie findet mindestens einmal alle zwei Jahre statt und wird vom Vorstand mit einer Frist von drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Vorliegende Anträge auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern mindestens drei Wochen vor der Versammlung zuzustellen.

 (2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des NABU Freiberg erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der Mitglieder verlangt wird.

 (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

 (4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: 

- die Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfenden,

- die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und die Entlastung des Vorstandes,

- die Behandlung von Anträgen,

- den Beschluss von Satzungsänderungen,

- Wahl der Delegierten zur Landesvertreterversammlung

- die Auflösung des NABU Freiberg, vorbehaltlich der Zustimmung des Landesverbandes.

 (5) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen in dieser Satzung, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei einmalig wiederholter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 (6) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

 (7) Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, bei Abstimmungen zu Personen auf Antrag geheim.

 (8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Mitglied des Vorstandes und des/der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.

 

§ 7      Vorstand

 (1) Der Vorstand besteht mindestens aus drei Vorstandsmitgliedern, eine*r davon ist der/die Kassenwart*in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind zusammen dazu berechtigt, den NABU Freiberg gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.

 (2) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte der Satzung entsprechend.

 (3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 (4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 (5) Beschlüsse können auf schriftlichem Wege, auch per E-Mail, gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Verfahrensweise widerspricht.

 (6) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der Vorstand für die verbleibende Zeit der aktuellen Amtsperiode ein Vereinsmitglied in den Vorstand kooptieren.

 (7) Der Vorstand wird ermächtigt, vom zuständigen Registergericht oder Finanzamt verlangte Änderungen, die zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit bzw. der Gemeinnützigkeit erforderlich sind, selbstständig zu beschließen. Die Mitglieder sind nach Eintragung in das Vereinsregister in geeigneter Weise zu informieren.

  

§ 8      Geschäftsjahr und Rechnungswesen

 (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 (2) Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der/die Kassenwart*in verantwortlich.

 (3) Die Prüfung des Jahresabschlusses geschieht durch zwei Rechnungsprüfer*innen.

 

§ 9      Allgemeine Bestimmungen

 (1) Für die Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter des NABU Freiberg ist der Vorstand zuständig.

 (2) Der Vorstand kann Aufgaben und Befugnisse, die zur Führung der laufenden Geschäfte notwendig sind, auf einen/eine Geschäftsführer*in übertragen.

 (3) Jede Tätigkeit im NABU Freiberg ausgenommen die der Angestellten, ist ehrenamtlich. Der Vorstand kann beschließen, dass

 a. Auslagen ehrenamtlich tätiger Personen in nachgewiesener Höhe ersetzt werden können,

b. ehrenamtlich tätigen Personen eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale erhalten können.

 (4) Hauptamtliche Mitarbeiter des NABU Freiberg können nicht Vorstandsmitglieder sein.

 

§ 10    Auflösung des NABU Freiberg

 (1) Über die Auflösung des NABU Freiberg beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit 3/4 - Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 (2) Die Auflösung wird nur wirksam, wenn der Landesvorstand mindestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich über die beabsichtigte Auflösung informiert wurde und dieser der beschlossenen Auflösung zustimmt.

 (3) Die Mitgliedschaft einzelner Mitglieder im NABU (Naturschutzbund Deutschland) e.V. wird durch die Auflösung des NABU Freiberg nicht berührt.

 (4) Bei Auflösung des NABU Freiberg oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen des NABU Freiberg an den NABU (Naturschutzbund Deutschland), Landesverband Sachsen e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde am 04.02.2020 durch Abstimmung der anwesenden Stimmberechtigten durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

 



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